Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig für Rubes U.S. Tax Services B.V.

Artikel 1. Definitionen

Die mit Großbuchstaben angegebenen Definitionen haben im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Bedeutung:

  • a Unterlagen: 
Alle vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen oder Daten, die sich auf materiellen oder nicht materiellen Datenträgern befinden, zu denen insbesondere die folgenden zählen: Papier, CD-Roms, Festplatten, E-Mail und digitale Umgebungen, eventuell auch bei Dritten untergebracht, sowie alle im Rahmen der Ausführung des Auftrags/Vertrags durch den Auftragnehmer erstellten oder erfassten Daten, die sich auf materiellen oder nicht materiellen Datenträgern befinden, zu denen die folgenden – aber nicht ausschließlich – gehören: Papier, CD-Roms, Festplatten, E-Mail und digitale Umgebungen, eventuell auch bei Dritten untergebracht, sowie alle übrigen Informationen, die für die Ausführung oder Erfüllung des Auftrags relevant sind und die sich auf materiellen oder nicht materiellen Datenträgern befinden.
  • b Auftrag/Vertrag: 
Der Vertrag des Auftrags, in dem der Auftragnehmer sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, bestimmte Tätigkeiten auszuführen.
  • c Auftraggeber: 
Die natürliche oder juristische Person, die dem Auftragnehmer den Auftrag zur Ausführung von Tätigkeiten erteilt hat.
  • d Auftragnehmer: 
Rubes U.S. Tax Services B.V. Alle Aufträge werden ausschließlich von Rubes U.S. Tax Services B.V angenommen, nicht durch oder namens eines einzelnen Mitarbeiters, unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftrag ausdrücklich oder stillschweigend im Hinblick auf die Ausführung hiervon durch einen bestimmten Mitarbeiter oder bestimmte Mitarbeiter erteilt hat. Die Anwendung der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 BW wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • e Mitarbeiter: 
Eine natürliche Person, die beim Auftragnehmer beschäftigt oder durch einen Arbeitsvertrag oder anders mit ihm verbunden ist.
  • f Tätigkeiten: 
Alle durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber auszuführenden Tätigkeiten, für welche der Auftrag erteilt wurde und die vom Auftragnehmer genehmigt worden sind sowie alle für den Auftragnehmer sich daraus ergebenden Tätigkeiten.

Artikel 2. Geltungsbereich

  • 1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für: alle Angebote, Offerten, Aufträge, Rechtsbeziehungen und Verträge, mit beliebigem Namen, bei denen der Auftragnehmer sich verpflichtet/verpflichten wird, Tätigkeiten für den Auftraggeber sowie alle sich daraus für den Auftragnehmer ergebenden Tätigkeiten auszuführen.
  • 2 Abweichungen von und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sein, beispielsweise durch einen (schriftlichen) Vertrag oder eine Vertragsbestätigung.
  • 3 Falls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Auftragsbetätigung widersprüchliche Bedingungen beinhalten, gelten die in der Auftragsbestätigung aufgenommenen Bedingungen.
  • 4 Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird vom Auftragnehmer ausdrücklich abgelehnt.
  • 5 Der zugrundeliegende Auftrag/Vertrag – zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – gibt die vollständigen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich der Tätigkeiten wieder, für welche der Vertrag abgeschlossen wurde.

Artikel 3. Daten des Auftraggebers

  • 1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Unterlagen, die der Auftragnehmer seiner Meinung nach für die korrekte Ausführung des erteilten Auftrags benötigt, dem Auftragnehmer (a) in der gewünschten Form, (b) auf die gewünschte Weise und (c) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer bestimmt, was unter der gewünschten Form, gewünschten Weise und rechtzeitig zu verstehen ist.
  • 2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und die Verlässlichkeit der von ihm bereitgestellten Unterlagen, auch wenn diese von Dritten stammen, sofern sich aus der Art des Auftrags nichts anderes ergibt.
  • 3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, bis der Auftraggeber die im ersten und zweiten Punkt genannten Pflichten erfüllt hat.
  • 4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer schadlos für Schäden, Aufwendungen und Bußgelder, welche die Folge von falschen oder unvollständigen Unterlagen
  • 5 Auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gehen die vom Auftragnehmer geleisteten zusätzlichen Aufwendungen und zusätzlichen Stunden sowie die übrigen vom Auftragnehmer erlittenen Schäden wegen der unterlassenen, nicht rechtzeitigen oder nicht ordentlichen Lieferung des Auftraggebers der für die Ausführung der Tätigkeiten erforderlichen Unterlagen.

Artikel 4. Ausführung des Auftrags

  • 1 Der Auftragnehmer führt den Auftrag nach bestem Können und unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und (beruflichen) Vorschriften aus.
  • 2 Der Auftragnehmer bestimmt die Weise, wie der Auftrag ausgeführt wird und durch welche(n) Mitarbeiter.
  • 3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Tätigkeiten durch einen vom Auftragnehmer anzuweisenden Dritten ausführen zu lassen.
  • 4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden gleichzeitig für alle Personen vereinbart, auch für Dritte, die bei der Ausführung der Tätigkeiten durch den Auftragnehmer eingesetzt werden.

Artikel. 5. (Berufliche) Vorschriften

  • 1 Der Auftraggeber gewährt jedes Mal und vollständig seine Mithilfe bei den Pflichten, die sich für den Auftragnehmer aus den geltenden (beruflichen) Vorschriften ergeben.
  • 2 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer – unter anderem aber nicht ausschließlich:
    • a aufgrund geltender Gesetze und Vorschriften dazu verpflichtet sein kann, bestimmte in den Gesetzen und Vorschriften beschriebene und während der Ausführung der Tätigkeiten bekannt gewordene Transaktionen den dazu staatlicherseits eingesetzten Behörden zu melden;
    • b aufgrund der geltenden Gesetze und Vorschriften in bestimmten Situationen eine Betrugsmeldung ausführen muss;
    • c gemäß geltenden Gesetzen und Vorschriften verpflichtet sein kann, eine Untersuchung bezüglich (der Identität) des Auftraggebers Mandanten durchzuführen.
  • 3 Der Auftragnehmer schließt jede Haftung für Schäden aus, die beim Auftraggeber als Folge der Erfüllung durch den Auftragnehmer der geltenden Gesetze und (beruflichen) Vorschriften entstehen.

Artikel 6. Geistiges Eigentum

  • 1 Die Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer beinhaltet nicht die Übertragung von geistigen Eigentumsrechten, die beim Auftragnehmer Alle geistigen Eigentumsrechte, die bei der Ausführung des Auftrags entstehen oder sich daraus ergeben, gehören dem Auftragnehmer.
  • 2 Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, Produkte, die geistige Eigentumsrechte des Auftragnehmers enthalten, oder aber Produkte, auf denen geistige Eigentumsrechte bezüglich der Verwendung liegen, für welche der Auftragnehmer Nutzungsrechte erworben hat – dazu gehören in diesem Zusammenhang auf jeden Fall aber nicht ausschließlich die folgenden: Computerprogramme, Systemgestaltungen, Arbeitsweisen, Ratschläge, (Muster-)Verträge, Vorlagen, Makros und andere Geistesprodukte – zu vervielfältigen, zu offenbaren oder auszunutzen.
  • 3 Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, um im zweiten Absatz genannten Produkte ohne die im Voraus erteilte schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zur Verfügung zu stellen, außer zum Erhalt einer sachkundigen Beurteilung bezüglich der Ausführung der Tätigkeiten durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber wird in diesem Falle seine Pflichten aufgrund dieses Artikels von ihm eingesetzten Dritten auferlegen.

Artikel 7. Höhere Gewalt

1 Wenn die Parteien die Pflichten aus dem Vertrag als Folge von höherer Gewalt im Sinne von Art. 6:75 BW nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich erfüllen können, dann werden die

2 Pflichten bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, wenn die Parteien in der Lage sind, diesen in der vereinbarten Weise nachzukommen. Falls sich die im ersten Absatz beschriebene Situation ergibt, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise und mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen, allerdings ohne dass ein Recht auf Schadensersatzleistungen besteht.

Artikel 8. Honorar

1 Die vom Auftragnehmer ausgeführten Tätigkeiten werden, außer wenn anders vereinbart, dem Auftraggeber auf der Basis der aufgewendeten Zeit und der geleisteten Aufwendungen in Rechnung gestellt.

2 Außer dem Honorar werden die durch den Auftragnehmer gezahlten Kosten und die Rechnungen von durch den Auftragnehmer eingesetzten Dritten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss zu verlangen.

4 Wenn nach Zustandekommen des Vertrags, jedoch vor der gesamten Ausführung des Auftrags, Honorare oder Preise geändert worden sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Gebühr dementsprechend anzupassen.

5 Das Honorar, nötigenfalls vermehrt um die Vorschüsse und die Rechnungen eingesetzter Dritte und gezahlter Kosten, wird monatlich in Rechnung gestellt. Für alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldet, wird, wenn das Gesetz dies vorschreibt, die Umsatzsteuer getrennt in Rechnung gestellt.

Artikel 9. Zahlung

1 Die Zahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer der geschuldeten Beträge hat, ohne dass der Auftraggeber zu Abzügen, Kürzungen oder Verrechnungen berechtigt ist, innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, außer wenn etwas anderes vereinbart wurde. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift des ausstehenden Betrags auf dem Konto des Auftragnehmers.

2 Der Auftragnehmer bestimmt jederzeit selbst, für welche ausstehende Forderung des Auftraggebers er eine Zahlung anrechnet.

3 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der im ersten Absatz genannten Frist oder innerhalb einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Frist bezahlt hat, ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug und der Auftragnehmer ist berechtigt, von diesem Zeitpunkt an die gesetzlichen (geschäftsüblichen) Zinsen in Rechnung zu stellen.

4 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der im ersten Absatz genannten Frist bezahlt hat, ist der Auftraggeber zur Erstattung aller durch den Auftragnehmer aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten verpflichtet. Die Erstattung der geleisteten Aufwendungen beschränkt sich nicht auf die eventuell vom Richter festgelegte Kostenentscheidung.

5 Bei einem gemeinsam erteilten Auftrag haften die Auftraggeber, sofern die Tätigkeiten für die gesamten Auftraggeber ausgeführt wurden, gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Rechnungsbetrags und der geschuldeten Zinsen und Aufwendungen.

6 Wenn die finanzielle Position oder der Zahlungsbetrag des Auftraggebers nach Meinung des Auftragnehmers den Anlass dazu bietet oder aber wenn der Auftraggeber es versäumt, einen Vorschuss oder eine Rechnung innerhalb der dafür festgelegten Zahlungsfrist zu bezahlen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber zu verlangen, dass dieser unverzüglich eine (zusätzliche)

Sicherheit in einer vom Auftragnehmer zu bestimmenden Form leistet. Wenn der Auftraggeber es unterlässt, die verlangte Sicherheit zu leisten, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet seiner übrigen Rechte, die weitere Ausführung des Vertrags unverzüglich auszusetzen und alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer aus einem beliebigen Grund schuldet, ist sofort fällig.

Artikel 10. Fristen

  • Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Frist/ein Datum vereinbart wurde, innerhalb welcher bzw. bis zu dem der Auftrag auszuführen ist und der Auftraggeber es versäumt, (a) eine Vorauszahlung zu leisten – falls vereinbart – oder (b) die notwendigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig, in der gewünschte Form und auf die gewünschte Weise zur Verfügung zu stellen, dann werden der Auftraggeber und der Auftragnehmer Rücksprache über eine neue Frist/ein neues Datum halten, innerhalb welcher bzw. bis zu welchem der Auftrag auszuführen ist.
  • 2 Fristen, innerhalb welcher Tätigkeiten abzuschließen sind, sind nur als endgültige Fristen zu betrachten, wenn dies ausdrücklich und erklärtermaßen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart wurde.

Artikel 11. Haftung und Schadloshaltungen

  • 1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die entstehen, weil der Auftraggeber dem Auftragnehmer falsche oder unvollständige Unterlagen bereitgestellt hat.
  • 2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, Gewinnausfall oder indirekte Schäden, welche die Folge der unterlassenen, nicht rechtzeitigen oder nicht ordentlichen Leistung des Auftragnehmers
  • 3 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber ausschließlich für direkte Schäden, welche die unmittelbare Folge einer (zusammenhängenden Reihe von) zuzurechnenden Unzulänglichkeit(en) bei der Ausführung des Auftrags Diese Haftung beschränkt sich auf maximal ein einmaliges Honorar für die – zum Zeitpunkt der zurechenbaren Unzulänglichkeit(en) – ausgeführten Tätigkeiten im Rahmen des entsprechenden Auftrags. Wenn die Ausführung des Auftrags sich über einen Zeitraum erstreckt, der länger als sechs Monate ist, wird der hierfür geltende Betrag auf ein einmaliges Honorar für die im Rahmen des Auftrags in den letzten sechs Monaten ausgeführten Tätigkeiten beschränkt.
  • 4 Eine zusammenhängende Reihe von zurechenbaren Unzulänglichkeiten gilt als eine zurechenbare Unzulänglichkeit.
  • 5 Die in diesem Artikel aufgenommenen Haftungseinschränkungen gelten nicht, wenn und soweit es sich um Absicht oder bewusste Leichtsinnigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Unternehmensführung handelt.
  • 6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, schadensbegrenzende Maßnahmen zu ergreifen.
  • 7 Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber bei Schäden für Forderungen Dritter schuldlos, die verursacht wurden, weil der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine, falsche oder unvollständige Unterlagen bereitgestellt hat.
  • 8 Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer bei Ansprüchen Dritter (dazu gehören Mitarbeiter des Auftragnehmers oder vom Auftragnehmer eingesetzte Dritte) schadlos, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags Schaden erleiden, welcher die Folge des Handels oder Unterlassens des Auftraggebers oder von unsicheren Situation in dessen Betrieb oder Gesellschaft ist.

Artikel 12. Kündigung

  • 1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können jederzeit (zwischenzeitlich) den Vertrag ohne Berücksichtigung einer Kündigungsfrist kündigen. Wenn der Vertrag endet, bevor der Auftrag abgeschlossen ist, ist der Auftragnehmer das Honorar für die vom Auftragnehmer angegebenen Stunden für die Tätigkeiten schuldig, die für den Auftraggeber ausgeführt wurden.
  • 2 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  • 3 Wenn zur (zwischenzeitlichen) Kündigung durch den Auftraggeber übergegangen wird, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung der seinerseits entstandenen und glaubhaft zu machenden entgangenen Auslastung sowie auf die Erstattung von zusätzlichen Aufwendungen, die der Auftragnehmer schon geleistet hat und Aufwendungen, die sich aus der eventuellen Stornierung von Aufträgen mit eingesetzten Dritter ergeben (sowie – unter anderem – eventuelle Aufwendungen bezüglich Subaufträgen).
  • 4 Wenn zur (zwischenzeitlichen) Kündigung durch den Auftragnehmer übergegangen wird, hat der Auftraggeber Recht auf die Mithilfe des Auftragnehmers bei der Übertragung von Tätigkeiten an Dritte, außer wenn es sich um Absicht oder bewusste Leichtsinnigkeit seitens des Auftraggebers handelt, wodurch der Auftragnehmer sich gezwungen sieht, zur Kündigung überzugehen. Voraussetzung für das Recht auf die wie in diesem Absatz bestimmte Mithilfe ist, dass der Auftraggeber alle zugrundeliegenden ausstehenden Vorschüsse oder alle Rechnungen bezahlt hat.

Artikel 13. Recht auf Aussetzung

1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach einer sorgfältigen Interessenabwägung die Erfüllung aller seiner Pflichten, dazu gehört die Abgabe von Unterlagen oder anderer Sachen an den Auftraggeber oder Dritte, bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, zu dem alle fälligen Forderungen an den Auftraggeber vollständig bezahlt wurden.

2 Der erste Absatz gilt nicht bezüglich der Unterlagen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer (noch) nicht bearbeitet worden sind.

Artikel 14. Beschwerden/Fälligkeitstermin

1 Beschwerden bezüglich der ausgeführten Tätigkeiten und/oder des Rechnungsbetrags sind dem Auftragnehmer schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach dem Versanddatum der Dokumente oder Informationen, über welche der Auftraggeber sich beschwert, oder innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Mangels, wenn der Auftraggeber beweist, dass er den Mangel vernünftigerweise nicht früher entdecken konnte, bekanntzugeben.

2 Die im ersten Absatz erwähnten Beschwerden setzen die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht aus.

3 Bei einer zu Recht abgegebenen Beschwerde hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen einer Anpassung des in Rechnung gestellten Honorars, der kostenlosen Korrektur oder erneuten Ausführung der für ungeeignet erklärten Tätigkeiten oder des gesamten oder teilweisen nicht (mehr) Ausführens des Auftrags gegen eine anteilige Rückerstattung des vom Auftraggeber bereits bezahlten Honorars.

4 Falls in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders bestimmt, verfallen Forderungsansprüche und andere Berechtigungen des Auftraggebers aus einem beliebigen Grund gegenüber dem Auftragnehmer

im Zusammenhang mit der Ausführung der Tätigkeiten durch den Auftragnehmer, auf jeden Fall nach einem Jahr nach dem Zeitpunkt, zu welchem dem Auftraggeber das Bestehen dieser Rechte und Berechtigungen bekannt wurde oder vernünftigerweise hätte bekannt sein können. Diese Frist gilt nicht für die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der/den hierfür zuständigen Behörde(n) für die Beschwerdebearbeitung und/oder den Raad voor Geschillen (niederländischer Rat für Rechtsstreitigkeiten) einzureichen.

Artikel 15. Elektronische Kommunikation

  • 1 Während der Ausführung des Auftrags können Auftraggeber und Auftragnehmer durch elektronische Mittel miteinander kommunizieren.
  • 2 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Schäden aufgrund der Nutzung von elektronischen Mitteln zur Kommunikation, dazu zählen – aber nicht ausschließlich – Schäden aufgrund von unterlassener oder verspäteter Lieferung durch elektronische Kommunikation, Abfangen oder Manipulierung von elektronischer Kommunikation durch Dritte oder durch zur Versendung, zum Empfang oder zur Bearbeitung von elektronischer Kommunikation benutzter Software/Geräte, Übertragung von Viren und das nicht oder nicht gute Funktionieren des Telekommunikationsnetzes oder anderer für die elektronische Kommunikation benötigte Mittel, außer sofern der Schaden die Folge von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ist.
  • 3 Die Datenauszüge aus dem Computersystem des Absenders liefern zwingend Beweise über (den Inhalt der) durch den Absender versandte(n) elektronische(n) Kommunikation bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Gegenbeweis durch den Empfänger vorgelegt wird.

Artikel 16. Sonstige Bestimmungen

  • 1 Wenn der Auftragnehmer vor Ort beim Auftraggeber Tätigkeiten ausführt, sorgt der Auftraggeber für einen geeigneten Arbeitsplatz, der den gesetzlich festgelegten Normen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und anderen geltenden Vorschriften bezüglich der Umstände bei der Arbeit entspricht. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer in diesem Fall ein Büroraum und sonstige Hilfsmittel bereitgestellt werden, die nach Meinung des Auftragnehmers nötig oder nützlich sind, um den Vertrag zu erfüllen und die allen daran gestellten (gesetzlichen) Vorschriften entsprechen. Bezüglich zur Verfügung gestellter (Computer-)Ausrüstung ist der Auftraggeber verpflichtet, für Kontinuität zu sorgen, unter anderem durch ausreichende Datensicherung, Sicherheit und Verfahren zur Virenüberprüfung. Der Auftragnehmer wird Verfahren zur Virenüberprüfung anwenden, wenn der Auftragnehmer die Geräte des Auftraggebers
  • 2 Der Auftraggeber wird keine bei der Ausführung der Tätigkeiten beteiligten Mitarbeiter einstellen oder an sie herantreten, um beim Auftraggeber befristet oder unbefristet, direkt oder indirekt eine Stelle anzutreten oder direkt oder indirekt für den Auftraggeber in einem Arbeitsverhältnis stehend oder anders Tätigkeiten während der Laufzeit des Vertrags oder einer Verlängerung davon und während der 12 Monate danach auszuführen. Hierfür gilt eine Strafe zur Zahlung einer Erstattung an den Auftragnehmer in Höhe von 75.000,- € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) für jeden festgestellten Verstoß und in Höhe von 2.500,- € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) für jeden Tag, den der Auftraggeber diesen Verstoß begeht, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, stattdessen die Erstattung des tatsächlich erlittenen Schadens zu fordern.
  • 3 Der Auftragnehmer ist zur Angabe des Namens des Auftraggebers und die in Grundzügen beschriebene Angabe der ausgeführten Tätigkeiten gegenüber (geschäftlichen) Partnern des Auftragnehmers zur Beschreibung der Erfahrung mit dem Auftraggeber berechtigt.

Artikel 17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1 Der Vertrag wird durch niederländisches Recht geregelt.

2 Alle Rechtsstreitigkeiten werden durch den zuständigen Richter in dem Gerichtsbezirk geschlichtet, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat.

3 Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses Artikels beeinflussen nicht die Möglichkeit des Auftraggebers, eine Rechtsstreitigkeit beim Raad voor Geschillen vorzulegen und/oder ein Verfahren nach dem Beschwerderecht einzuleiten.

Artikel 18. Verbesserungsklausel für Nichtigkeiten

  • Wenn eine Bestimmung aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus dem zugrundeliegenden Auftrag/Vertrag ganz oder teilweise nichtig und/oder ungültig und/oder nicht erzwingbar sein sollte, und zwar als Folge einer gesetzlichen Vorschrift, eines Gerichtsurteils oder anders, wird dies keinerlei Folgen für die Gültigkeit aller anderer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Auftrags/Vertrags
  • 2 Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Auftrags/Vertrags aus einem im vorigen Absatz erwähnten Grund nicht gültig sein sollte, aber sehr wohl gültig sein würde, wenn diese einen begrenzteren Umfang oder Zweck hätte, dann wird diese Bestimmung – zuerst – automatisch mit dem weitgehendsten oder umfangreichsten begrenzten Umfang oder Zweck gelten, mit dem sie sehr wohl gültig ist.
  • 3 Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 2 können die Parteien auf Wunsch Rücksprache halten, um neue Bestimmungen zur Ersetzung der nichtigen bzw. aufgehobenen Bestimmungen zu vereinbaren. Dabei wird sich soweit wie möglich an das Ziel und den Zweck der nichtigen bzw. aufgehobenen Bestimmung gehalten.